Hier nun
das Antwortschreiben
des Amtsgericht,
das datiert ist
mit dem 16-10-2018,
der Briefumschlag
ist datiert
mit dem 18-10-2018
und erreicht mich,
beinahe einen
Monat später,
nachdem ich bereits
am 26-09-2018
angefragt hatte(!!!):
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Dazu kommt
hier noch
die Falschaussage
in diesem Schreiben,
daß ich die Anfechtung
des Testaments
nicht einklagen kann
ohne Erbschein!!!
Es ist noch nicht
kriminell genug,
daß ich
dieses Schreiben erst
drei Tage
vor Ablauf
der Verjährungsfrist,
beinahe einen Monat,
nachdem ich
die Anfrage
am 26-09-2018
an das Amtsgericht
gerichtet hatte,
hier will man mich
zusätzlich noch
von der Wahrung
meiner Interessen,
vorsätzlich, mutwillig
und wider
besseren Wissens
auch noch
durch eine
derartige Falschaussage
in diesem Schrieben
abhalten!
Zitate aus Internetrecherche:
"Bei einer Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten wird hingegen immer das gesamte Testament für nichtig erklärt."
"Nachdem Sie die Anfechtungserklärung abgegeben haben, wird der Gegenpartei – in der Regel den übrigen Erben – das Anliegen durch das Nachlassgericht mitgeteilt. Zudem darf jeder, der dem Nachlassgericht sein rechtliches Interesse daran glaubhaft verdeutlichen kann, die Anfechtungserklärung einsehen."
"Um ein Testament anzufechten, muss man eine Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht – dies befindet sich in der Regel am letzten Wohnort des Erblassers – abgeben. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form und kann daher schriftlich oder auch mündlich eingereicht werden. Bei der mündlichen Abgabe wird Ihr Anliegen vor Ort protokolliert. Derjenige, der das Testament anfechten will, trägt dabei immer die Beweislast. Das bedeutet, dass er den Anfechtungsgrund eindeutig belegen muss. Dabei helfen zum Beispiel Zeugen."
"Ein Testament anfechten dürfen nur Personen, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten. Das sind in der Regel alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten – also auch Ersatzerben und Vorerben, die mit der Nacherbeinsetzung nicht einverstanden sind. Außerdem haben Erben, die sich gegen ein Vermächtnis, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder andere Auflagen eines Testaments wehren wollen, die Möglichkeit, dieses anzufechten."
"Es kommen zum einen die Personen in Frage, die eigentlich gesetzliche Erben wären. Meistens Kinder und Ehepartner, zum anderen die Personen, die durch ein anderes, früheres Testament profitieren würden, weil sie dort bedacht wurden."
"Wer sich auf die gesetzlichen Anfechtungsgründe stützen will, muss eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben.Das muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geschehen. In der Erklärung muss man mitteilen, dass man den letzten Willen anficht, begründen muss man dies nicht. Die Erklärung muss auch keine besonderen formalen Kriterien erfüllen."
"Bei einer Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten wird hingegen immer das gesamte Testament für nichtig erklärt."
"Um ein Testament anzufechten, muss man eine Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht – dies befindet sich in der Regel am letzten Wohnort des Erblassers – abgeben. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form und kann daher schriftlich oder auch mündlich eingereicht werden. Bei der mündlichen Abgabe wird Ihr Anliegen vor Ort protokolliert. Derjenige, der das Testament anfechten will, trägt dabei immer die Beweislast. Das bedeutet, dass er den Anfechtungsgrund eindeutig belegen muss. Dabei helfen zum Beispiel Zeugen."
"Ein Testament anfechten dürfen nur Personen, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten. Das sind in der Regel alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten – also auch Ersatzerben und Vorerben, die mit der Nacherbeinsetzung nicht einverstanden sind. Außerdem haben Erben, die sich gegen ein Vermächtnis, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder andere Auflagen eines Testaments wehren wollen, die Möglichkeit, dieses anzufechten."
"Es kommen zum einen die Personen in Frage, die eigentlich gesetzliche Erben wären. Meistens Kinder und Ehepartner, zum anderen die Personen, die durch ein anderes, früheres Testament profitieren würden, weil sie dort bedacht wurden."
"Wer sich auf die gesetzlichen Anfechtungsgründe stützen will, muss eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben.Das muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geschehen. In der Erklärung muss man mitteilen, dass man den letzten Willen anficht, begründen muss man dies nicht. Die Erklärung muss auch keine besonderen formalen Kriterien erfüllen."
"Der Erbschein ist allerdings lediglich ein sogenanntes Zeugnis über das Erbrecht mit Klarstellungsfunktion. Ihm kommt daher nur eine Vermutungsfunktion zu. Es wird also vermutet, dass die im Erbschein genannten Personen Erben sind. Materielle Rechtskraft entfaltet eine Entscheidung im Erbscheinverfahren dagegen nicht – selbst wenn alle Instanzen durchlaufen wurden."
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Wer Interesse an
den Inhalten hat,
sollte sich
diese gegebenenfalls
offline-verfügbar machen,
da ich
nicht weiß,
wie lange es
dauern wird,
bis man
mir diesen Account
wieder sperren wird.
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