Hier habe ich
nun folgendes,
in diesem Zusammenhang,
bei der Vergabe
eines Mandats
an eine Kanzlei
zu fürchten:
Die Kanzlei
der ich
ein Mandat
zur Vertretung
meiner Interessen,
im Zuge
dieser Erbschaftsstreitigkeit erteile,
hat ein eigenes
wirtschaftliches Interesse daran,
daß es
vor der Justiz,
zu einem Vergleich,
zwischen der Gegenseite
und meiner
Seite kommt.
Die Kanzlei wird
aus eigenem
wirtschaftlichem Interesse heraus
kein Interesse
daran haben,
daß ich
im vollem Umfang
und vollkommen uneingeschränkt
zu meinem
vollem Recht komme,
vollkommen unabhängig davon,
daß ich
im vollem
Recht bin.
Bei einem Vergleich,
bekommt der Anwalt
der Gegenseite,
bei einem
Streitwert von 200.000,-€,
ca. 5000,-€ aus der
Erbmasse der Gegenseite.
Mein Anwalt
bekommt das Gleiche,
aus der Erbmasse
die mir
im Falle
eines Vergleichs
zugestanden werden würde.
Somit ist das
für beide Anwälte
eine relativ
sichere Sache,
bei der
sie nicht
hinter ihrem Geld
hinterher rennen müssen!
So ein Vergleich
würde für mich
allerdings einen
Betrug darstellen,
da ich ja
der Auffassung bin,
daß die Erbunwürdigkeit,
auf Grund
der betrügerischen Absicht
gegen mich
als einzigen
leiblichen Nachkommen,
bei der Gegenseite
vorhanden ist
und nicht
auf meiner Seite.
Hier soll ich
nicht nur
in Gänze,
strafrechtlich relevant,
um meinen Pflichtteil
betrogen werden,
sondern hier
will man auch,
sollte es
zu einer
juristischen Auseinandersetzung kommen,
strafrechtlich relevant,
über die
tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinwegtäuschen,
um im Falle
eines Falles,
die Höhe
des Pflichtteils
so gering
wie möglich
halten zu können.
Würde mir
ein Anwalt
zu diesem,
meinem Recht verhelfen,
dann müßte
die Gegenseite
nicht nur
die Kosten
für die eigene
anwaltschaftliche Vertretung übernehmen,
sondern auch
die Kosten
für meinen Anwalt
und sämtliche Gerichtskosten!
Wenn ich voll
und ganz,
uneingeschränkt
und ohne
einen Vergleich,
zu meinem Recht
kommen würde!
Da die
Gegenseite dann,
von den zusätzlichen,
strafrechtliochen Konsequenzen
mal ganz abgesehen,
vollkommen Mittellos,
ja auch
aus der Erbschaft
nichts bekommen würde,
hat also
nicht nur
der Anwalt
der Gegenseite,
kein Interesse daran,
daß ich voll
und ganz
zu meinem
Recht komme,
sondern auch
der Anwalt
dem ich selbst
ein Mandat gebe,
da er ja
sonst nicht
zu seinem
Geld kommt,
resp. Jahrzehnte lange
Stundung der Summe
hinnehmen müßte.
Hier muß
ich also
wieder einmal,
nicht nur gegen
die Gegenseite
gegen an,
sondern auch noch
gegen den
eigenen Amwalt!
Hier muß
ich also
einen eventuellen Beratungskostenhilfeschein,
den ich
in der Angelegenheit
vom Amtsgericht
in Lebenstedt
ja noch nicht
bekommen habe
und der
mir ja
in Folge dessen
eigentlich zustehen müßte,
bei einer Kanzlei einlösen,
die voll
und ganz
und uneingeschränkt
auch in
meinem Sinne handelt
und auch
im Falle
eines erfolgreichem Herbeiführens
der zivilrechtlichen Feststellung
der Erbunwürdigkeit
der Gegenseite,
bereit dazu ist
jahrzehntelange Stundung
der Anwaltskosten billigend
in Kauf
zu nehmen!
Hier muß ich
also erstmal
aus hunderten
von Kanzleien,
zwischen Braunschweig
und Golsar
die finden,
die dazu
bereit ist.
Denn den Beratungskostenhilfeschein,
kann ich
nur einmal einlösen
und wenn
der Anwalt
in der Kanzlei
in dem Gespräch,
wie schon
mehrfach erlebt,
zu mir sagt,
er übernimmt
nur ein Mandat
wenn ich
die Tatsachenberichte
aus dem
Internet nehme
und die
Strafanzeigen zurückziehe,
beteiligt dieser
sich ja
nicht nur
an dem Betrug
im Zuge
der eigentlichen Erbschaft,
sondern ich bin
ja auch
úm den
Beratungskostenhilfeschein betrogen
und muß
vor den Strafverfolgungsbehörden
und der Justiz
den Beweis erbringen,
daß er das
zu mir
auch wirklich
gesagt hat,
denn ansonsten
steht Aussage
gegen Aussage!
Da ich
keinen Anwalt
mit zu einem
Anwalt schleppen kann,
damit dieser
sich mirgegenüber
reell verhält,
bleibt nichts
als eine
Gesprächsaufzeichnung übrig,
um diese
im Falle
eines Falles
vor der Jutsiz
als Beweismittel,
für den Betrug
nutzen zu können!
Wennn ein Anwalt
mit dieser Gesprächsaufzeichnung
nicht einverstanden ist,
mit den Tatsachenberichten
im Internet
nicht einverstanden ist
und mir
nicht uneingeschränkt,
auch im
strafrechtlichem Zusammenhnag,
zu meinem
Recht verhilft,
kann ich auch
einen eventuellen Beratungskostenhilfeschein
nicht bei
ihm/ihr einlösen!
Wenn ich
zur zahlungskräftigen Mittel-,
oder Oberschicht
der Gesellschaft
gehören würde
und könnte
für die
stundenlange Begleitung
meiner Person bezahlen,
würde ich zwar
keinen Beratungskostenhilfeschein bekommen
die Kanzleien
würden mir aber
auch so,
zu meinem
Recht verhelfen,
weil sie keine
jahrzehntelange Stundung
der Anwaltsgebühren
zu fürchten hätten!
nun folgendes,
in diesem Zusammenhang,
bei der Vergabe
eines Mandats
an eine Kanzlei
zu fürchten:
Die Kanzlei
der ich
ein Mandat
zur Vertretung
meiner Interessen,
im Zuge
dieser Erbschaftsstreitigkeit erteile,
hat ein eigenes
wirtschaftliches Interesse daran,
daß es
vor der Justiz,
zu einem Vergleich,
zwischen der Gegenseite
und meiner
Seite kommt.
Die Kanzlei wird
aus eigenem
wirtschaftlichem Interesse heraus
kein Interesse
daran haben,
daß ich
im vollem Umfang
und vollkommen uneingeschränkt
zu meinem
vollem Recht komme,
vollkommen unabhängig davon,
daß ich
im vollem
Recht bin.
Bei einem Vergleich,
bekommt der Anwalt
der Gegenseite,
bei einem
Streitwert von 200.000,-€,
ca. 5000,-€ aus der
Erbmasse der Gegenseite.
Mein Anwalt
bekommt das Gleiche,
aus der Erbmasse
die mir
im Falle
eines Vergleichs
zugestanden werden würde.
Somit ist das
für beide Anwälte
eine relativ
sichere Sache,
bei der
sie nicht
hinter ihrem Geld
hinterher rennen müssen!
So ein Vergleich
würde für mich
allerdings einen
Betrug darstellen,
da ich ja
der Auffassung bin,
daß die Erbunwürdigkeit,
auf Grund
der betrügerischen Absicht
gegen mich
als einzigen
leiblichen Nachkommen,
bei der Gegenseite
vorhanden ist
und nicht
auf meiner Seite.
Hier soll ich
nicht nur
in Gänze,
strafrechtlich relevant,
um meinen Pflichtteil
betrogen werden,
sondern hier
will man auch,
sollte es
zu einer
juristischen Auseinandersetzung kommen,
strafrechtlich relevant,
über die
tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinwegtäuschen,
um im Falle
eines Falles,
die Höhe
des Pflichtteils
so gering
wie möglich
halten zu können.
Würde mir
ein Anwalt
zu diesem,
meinem Recht verhelfen,
dann müßte
die Gegenseite
nicht nur
die Kosten
für die eigene
anwaltschaftliche Vertretung übernehmen,
sondern auch
die Kosten
für meinen Anwalt
und sämtliche Gerichtskosten!
Wenn ich voll
und ganz,
uneingeschränkt
und ohne
einen Vergleich,
zu meinem Recht
kommen würde!
Da die
Gegenseite dann,
von den zusätzlichen,
strafrechtliochen Konsequenzen
mal ganz abgesehen,
vollkommen Mittellos,
ja auch
aus der Erbschaft
nichts bekommen würde,
hat also
nicht nur
der Anwalt
der Gegenseite,
kein Interesse daran,
daß ich voll
und ganz
zu meinem
Recht komme,
sondern auch
der Anwalt
dem ich selbst
ein Mandat gebe,
da er ja
sonst nicht
zu seinem
Geld kommt,
resp. Jahrzehnte lange
Stundung der Summe
hinnehmen müßte.
Hier muß
ich also
wieder einmal,
nicht nur gegen
die Gegenseite
gegen an,
sondern auch noch
gegen den
eigenen Amwalt!
Hier muß
ich also
einen eventuellen Beratungskostenhilfeschein,
den ich
in der Angelegenheit
vom Amtsgericht
in Lebenstedt
ja noch nicht
bekommen habe
und der
mir ja
in Folge dessen
eigentlich zustehen müßte,
bei einer Kanzlei einlösen,
die voll
und ganz
und uneingeschränkt
auch in
meinem Sinne handelt
und auch
im Falle
eines erfolgreichem Herbeiführens
der zivilrechtlichen Feststellung
der Erbunwürdigkeit
der Gegenseite,
bereit dazu ist
jahrzehntelange Stundung
der Anwaltskosten billigend
in Kauf
zu nehmen!
Hier muß ich
also erstmal
aus hunderten
von Kanzleien,
zwischen Braunschweig
und Golsar
die finden,
die dazu
bereit ist.
Denn den Beratungskostenhilfeschein,
kann ich
nur einmal einlösen
und wenn
der Anwalt
in der Kanzlei
in dem Gespräch,
wie schon
mehrfach erlebt,
zu mir sagt,
er übernimmt
nur ein Mandat
wenn ich
die Tatsachenberichte
aus dem
Internet nehme
und die
Strafanzeigen zurückziehe,
beteiligt dieser
sich ja
nicht nur
an dem Betrug
im Zuge
der eigentlichen Erbschaft,
sondern ich bin
ja auch
úm den
Beratungskostenhilfeschein betrogen
und muß
vor den Strafverfolgungsbehörden
und der Justiz
den Beweis erbringen,
daß er das
zu mir
auch wirklich
gesagt hat,
denn ansonsten
steht Aussage
gegen Aussage!
Da ich
keinen Anwalt
mit zu einem
Anwalt schleppen kann,
damit dieser
sich mirgegenüber
reell verhält,
bleibt nichts
als eine
Gesprächsaufzeichnung übrig,
um diese
im Falle
eines Falles
vor der Jutsiz
als Beweismittel,
für den Betrug
nutzen zu können!
Wennn ein Anwalt
mit dieser Gesprächsaufzeichnung
nicht einverstanden ist,
mit den Tatsachenberichten
im Internet
nicht einverstanden ist
und mir
nicht uneingeschränkt,
auch im
strafrechtlichem Zusammenhnag,
zu meinem
Recht verhilft,
kann ich auch
einen eventuellen Beratungskostenhilfeschein
nicht bei
ihm/ihr einlösen!
Wenn ich
zur zahlungskräftigen Mittel-,
oder Oberschicht
der Gesellschaft
gehören würde
und könnte
für die
stundenlange Begleitung
meiner Person bezahlen,
würde ich zwar
keinen Beratungskostenhilfeschein bekommen
die Kanzleien
würden mir aber
auch so,
zu meinem
Recht verhelfen,
weil sie keine
jahrzehntelange Stundung
der Anwaltsgebühren
zu fürchten hätten!
-------------------------------------
--------------------------------
Wer Interesse an
den Inhalten hat,
sollte sich
diese gegebenenfalls
offline-verfügbar machen,
da ich
nicht weiß,
wie lange es
dauern wird,
bis man
mir diesen Account
wieder sperren wird.
Wer Interesse an
den Inhalten hat,
sollte sich
diese gegebenenfalls
offline-verfügbar machen,
da ich
nicht weiß,
wie lange es
dauern wird,
bis man
mir diesen Account
wieder sperren wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen